Trudering-Riem

Bitte an den Städtetag: Erhalt von Baumstandorten in §34-Gebieten

Antrag

Der Oberbürgermeister und die Vertreter*innen des Münchner Stadtrats werden gebeten, die beiden nachstehenden Punkte auf die nächste Tagesordnung des Deutschen Städtetags und des Bayerischen Städtetags zu setzen und beim Deutschen und Bayerischen Städtetag folgenden Sachverhalt einzubringen:

  • §34 BauGB: Erweiterung der Prüfmöglichkeit der Kommunen, auch die unterbauten Flächen im Bau-Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen mit dem Ziel der Schaffung ausreichend großer Flächen für nachhaltiger Baumpflanzungen.
  • Änderung von BauGB bzw. BayBO mit dem Ziel, dass nur ein maximaler Prozentsatz der Grundstücksfläche über- bzw.- unterbaut werden darf, um nachhaltige Baumpflanzungen zu ermöglichen oder festzusetzen, bzw. vorrangig die dort stehenden Bäume zu erhalten.

Begründung

In den Gebieten der Stadt, die nicht mit einem Bebauungsplan überplant sind, gilt der §34 BauGB. Art 1 lautet:

„(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Diese Regelung führt dazu, dass die Lokalbaukommission zwar prüfen kann, ob sich ein Gebäude in die nähere Umgebung einfügt, sie hat jedoch keine wirksame Möglichkeit zu veranlassen, dass durch eine Anpassung der Planung wertvoller Baumbestand geschützt werden kann. Sie kann auch nicht festlegen, dass ein gewisser Prozentsatz des Grundstücks weder unter- noch überbaut werden darf, um dadurch Pflanzungen von Bäumen größerer Wuchskategorien zu ermöglichen. Der §34 ist unterirdisch blind. Er ist auch blind gegenüber den heutigen Erfordernissen des Umwelt- und des Klimaschutzes. Seine Historie geht zurück auf eine Zeit, in der noch niemand an Umwelt- und Klimaschutz dachte und man davon ausging, dass einmal ohnehin das gesamte Stadtgebiet mit Bebauungsplänen überzogen ist. Als vorübergehendes Behelfskonstrukt wurde er in das BauGB eingefügt. Die Stadt München hat mehrmals klargemacht, dass die Aufstellung von Bebauungsplänen in heutigen §34-Gebieten niemals möglich sein wird – personell nicht und zeitlich nicht.  Die Situation in München ist hier sicherlich kein Einzelfall.

Eigentum an Grund und Boden bringt nicht nur Rechte mit sich, es verpflichtet auch. Daher sind dem Eigentum in §14 GG Schranken gesetzt. Es ist Zeit, dass diese Schranken zum Wohle aller in Bezug auf den §34 endlich angepasst werden, bevor auch noch der letzte große Baum in Waldtrudering und der Gartenstadt Trudering und in anderen Siedlungsgebieten gefällt ist.

Unser Antrag im RIS

Dieser Antrag wurde in der Sitzung des BA15 am 23.03.2023 angenommen.