Verstoßen die umfangreichen von der LBK genehmigten Baumfällungen in der Sperberstraße 42 gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Natur?

Ende Februar und am 2. März 2023 wurden auf einem großen Privatgrundstück 47 von den vorhandenen 49 Bäumen gefällt mit Stammumfang von bis zu 2,50 m mit Genehmigung der LBK. Eine ordnungsgemäße Anhörung des UA Umwelt und Klimaschutz im BA15 fand bedauerlicherweise nicht statt. Lediglich 2 mittelgroße geschützte Bäume im südöstlichen Grundstücksteil sind der Kettensäge entkommen. Selbst eine vitale 3-stämmige Buche mit Gesamtstammumfang von über 5,5 m am südlichen Grundstücksrand wurde von der LBK zur Fällung freigegeben (s. Bild).

Gebaut werden sollen laut Genehmigungsbescheid 4 Mehrfamilienhäuser auf dem 1.965 m² großen Grundstück plus TG. Ein Bauvorhaben – so sollte man meinen – bei dem sich mit etwas ökologischem Grundverständnis durchaus gute Möglichkeiten ergeben könnten, Teile des wertvollen mächtigen Baumbestandes zu schützen und zu erhalten, insbesondere die mächtige Buche am südlichen Grundstücksrand – im Sinne des Natur- und Klimaschutzes und der Münchner Baumschutzverordnung. Der Investor und die LBK waren scheinbar anderer Auffassung und gingen (wieder einmal) den einfachsten Weg: Baurecht bricht Baumschutz.

In diesem Zusammenhang ist eine Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zu dem o. g. Themenkomplex auf Anfrage der GRÜNEN Landtagsfraktion von Interesse:

„Frage 4.3. Inwieweit hat der Baumbestand Bestandsschutz und Vorrang gegenüber einer
Unterbauung, beispielsweise bei der Errichtung von Tiefgaragen?“


Das zuständige Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr teilte dazu folgendes
mit:

„Das Baurecht ist Ausfluss der nach Art. 14 Grundgesetz garantierten Eigentumsfreiheit und besitzt grundsätzlich Vorrang vor dem Baumschutz. Dies gilt grundsätzlich für jegliche Bebauung des Grundstücks, also auch für eine Unterbauung wie etwa Tiefgaragen, zumal bei Bauvorhaben Stellplätze verpflichtend nachgewiesen werden müssen. Im Rahmen des Zumutbaren ist ein Vorhaben jedoch stets so zu planen, dass der durch eine Baumschutzverordnung geschützte Baumbestand möglichst wenig
beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die naturschutzfachliche und städtebauliche Wertigkeit des Baumbestandes einerseits und das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des ausgewiesenen Baurechts auf der anderen Seite.“


Wir wagen die Behauptung, dass es sich in Teilen um sehr wertvolle heimische Laubgehölze handelt (5 Buchen zwischen 1,31 und 2,54 m Stammumfang, eine 3 stämmige Buche mit 197, 2,00, 1,67 m, siehe Bild 2, eine Esche mit 3,00 m, sowie mehrere Ahorn), und dass das existente Baurecht nach §34 BauGB auch mit Baukörperkonfigurationen umgesetzt hätte werden können unter Erhalt eines Teiles des wertvollen Baumbestandes.

Wir fragen deshalb:
1. Warum wurde der Umwelt- und Klimaausschuss des BA 15 nicht ordnungsgemäß angehört,
wie bei anderen Bauvorhaben üblich?
2. In welcher Form hat das Planungsreferat/LBK versucht eine baumschonende Planung vom
Investor einzufordern unter Berücksichtigung des Baurechts, entsprechend der Stellungnahme der
Bayerischen Staatsregierung als Gesetzgeber?
3. Welche Gründe waren ausschlaggebend, gerade das worst-case-Szenario zu genehmigen,
ohne baumschonende Umplanungen zu fordern? 4. Wie steht die LBK zu den oben zitierten Aussagen der Bayerischen Staatsregierung,
insbesondere der fettgedruckte Passus? Sind dies lediglich schöne Worte, die ihr als der
zuständigen Behörde in der Praxis wenig helfen oder stärken die Aussagen der Bayerischen
Staatsregierung die Position der LBK beim Baumschutz im Rahmen künftiger Bauvorhaben in
Waldtrudering und der Gartenstadt Trudering?
5. Wie müsste das BauGB geändert werden, um künftige wertvollste Bäume vor den Fällungen zu
schützen und insbesondere Komplettrodungen zu verhindern? Denn – von einem Nebeneinander
von Mensch und Natur und einer angemessenen Rücksicht gegenüber der Natur kann hier und in
vielen anderen Fällen keine Rede mehr sein.
6. Wäre für das oben angesprochene große Grundstück auch ein sektoraler Bebauungsplan
rechtlich möglich gewesen?

Unser Antrag im RIS